Alibizarr e.V.

Vereinssatzung

Satzung vom 26.6.1989 in der Fassung vom 22.10.1996

Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1.0. Der Alibizarr e.V. ist ein Zusammenschluß von Kulturschaffenden, KulturfreundInnen und Kulturfördernden.
§1.1.0. Sitz des Vereins ist Paderborn.
§1.1.1. wurde gestrichen.
§1.2.0. Der Verein hat den Zweck, Interessen von KünstlerInnen und Kultur-schaffenden zu vertreten und ihren Austausch untereinander, auch überregional, sowie mit der Öffentlichkeit zu fördern.
§1.2.1. Dies soll unter anderem geschehen durch öffentliche Veranstaltungen wie
- Ausstellungen und Installationen
- Werkstattgespräche
- multimediale Experimente
- Diskussionen
- Vorträge
- Lesungen
- Kleinkunstveranstaltungen
- Festivals
- Vernetzungen mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
§1.2.2. Schwerpunkte und Ziele der Vereinsarbeit sind
- Förderung von noch nicht etablierter Kunst und Kultur
- Förderung kultureller Projekte, Unterstützung von KünstlerInnen sowie Kulturinitiativen
- Vermittlung von Ateliers
- Organisation von Ausstellungen und Tourneen
- (selbst)kritische Auseinandersetzung mit dem kulturellen Angebot
- Bereicherung des Kulturangebots der Region
- Schaffen kultureller Alternativen zum traditionellen Kulturangebot
- Vergrößerung des öffentlichen Interesses am insbesondere regionalen Kulturschaffen, z.B. Publikationen in
Fachzeitschriften, Werbung und Pressearbeit
- Integration von Kunst in das tägliche Leben und Anregung zu Eigenkreativität
- emanzipatorischer Umgang mit dem Begriff Kultur.

Gemeinnützigkeit
§2.0. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung und nicht auf ein wirtschaftliches Interesse gerichtet.
§2.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.2. Der Verein hat keine parteipolitischen Ziele. Er ist unabhängig gegenüber Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Parteien, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
§2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft
§3.0. Mitglied des Vereins können alle KünstlerInnen und KulturfreundInnen werden.
§3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Auch nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften können ordentliche Mitglieder werden.
§3.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§3.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, gleichgültig gegenübersteht, dem Verein schadet oder mit der Zahlung eines Beitrages länger als 1/2 Jahr in Verzug ist. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Einspruch ist bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Beitrag
§4.0. Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist jeweils zu Anfang des Mitgliedsjahres fällig. Das erste Mitgliedsjahr beginnt mit dem Eintritt in den Verein.

Organe
§5.0. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (bestehend aus Kulturschaffenden, KünstlerInnen und KulturfreundInnen
- der Vorstand
- der Beirat der Fördernden.
§5.1. Der Beirat der Fördernden hat bei Mitgliederversammlungen Antrags-, Anwesenheits- und Sprechrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Mitgliederversammlung
§6.0. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der KassenprüferInnen
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei KassenprüferInnen
- Satzungsänderungen.
§6.1. Der Vorstand muß jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Termin und Ort werden den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt. Anträge, die spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen, werden den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitliederversammlung mitgeteilt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen fristgerecht (spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung) mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muß in diesem Falle mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn sie von mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird. Hierbei muß die Einberufung innerhalb eines Monats erfolgen. Termin, Ort und Tagesordnung werden mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben. Das Verlangen muß schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung, an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt, auch von sich aus, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
§6.2. Bei Entschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Satzungsänderung werden mit einer 2/3 Mehrheit durchgeführt. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß schriftlich und geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern innerhalb der folgenden Woche Bericht über die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann auf Antrag eine/n andere/n VersammlungsleiterIn wählen.

Vorstand
§7.0. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier BeirätInnen, von denen je eine/r das Amt des/der Kassenwarts/wärtin und des/der SchriftführerIn übernimmt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied ausscheidet, muß innerhalb von drei Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abgewählt, muß sofort ein/e NachfolgerIn gewählt werden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
§7.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem darauffolgenden Jahresende.

Auflösung des Vereins
§8.0. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von mindestens 25% der Mitglieder nicht später als sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Beschließt die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit die Auflösung des Vereins, so hat sie drei LiquidatorInnen zu wählen. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist für kulturelle Zwecke zu verwenden. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet darüber, welcher steuervergünstigten Einrichtung das Vermögen zufällt. Der Beschluß wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes rechtskräftig.

Die Satzungsänderungen wurden einstimmig angenommen.
Paderborn, den 22.10.1996

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